Serie zur Erbschaftsteuer: 1. Freibeträge und Steuerklassen optimal nutzen

15 Jan. 2026 | Generationenberatung

Viele Menschen unterschätzen die Erbschaftsteuer – bis sie selbst betroffen sind. Gerade bei Immobilien oder größeren Vermögen kann die Steuerlast schnell fünf- oder sechsstellige Beträge erreichen. Die gute Nachricht: Mit dem richtigen Wissen über Freibeträge und Steuerklassen lassen sich diese Kosten erheblich reduzieren.

Im ersten Artikel unserer Serie erfahren Sie, wie die gesetzlichen Regelungen funktionieren und welche einfachen Schritte Sie jetzt gehen können, um Ihr Vermögen optimal an die nächste Generation weiterzugeben.

Warum Steuerklassen entscheidend sind

Die Steuerklasse bestimmt den Steuersatz und damit die Höhe der Erbschaftsteuer. Es gibt drei Klassen:

  • Steuerklasse I: Ehepartner, Kinder, Enkel
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Personen

Für Ehepartner und Kinder gelten die günstigsten Konditionen. Das bedeutet: Wer Vermögen innerhalb der Familie weitergibt, profitiert von deutlich niedrigeren Steuersätzen.

Die wichtigsten Freibeträge im Überblick

Freibeträge sind der Schlüssel zur Steueroptimierung. Sie gelten pro Person und können alle 10 Jahre erneut genutzt werden:

Person Freibetrag
Ehepartner 500.000 €
Kinder 400.000 €
Enkel 200.000 €

 

Beispiel: Erbt ein Kind 600.000 €, bleiben 400.000 € steuerfrei. Die restlichen 200.000 € werden nach dem Steuersatz der Steuerklasse I besteuert. Bei einem Steuersatz von 11 % ergibt das eine Steuer von 22.000 €.

Typische Fehler und wie man sie vermeidet

  1. Freibeträge werden nicht korrekt aufgeteilt

Tipp: Jeder Erbe erhält einen eigenen Freibetrag. Bei Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 € pro Elternteil. Das bedeutet, wenn ein Kind von beiden Eltern erbt, kann es insgesamt bis zu 800.000 € steuerfrei erhalten – 400.000 € von jedem Elternteil.

  1. Zusätzliche Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt

Tipp: Alle Vermögenswerte, die vererbt werden, müssen korrekt bewertet und in die Berechnung einfließen. Besonders bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen kann es zu hohen Werten kommen, die den Freibetrag schnell überschreiten.

  1. Schenkung vor dem Erbfall nicht berücksichtigt

Tipp: Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers müssen bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Falls der Erblasser also einem Kind innerhalb dieser Frist 300.000 € geschenkt hat und später noch 600.000 € vererbt, zählen diese 300.000 € mit zu den vererbten Werten.

 

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Im 2. Teil unserer Serie zur Erbschaftsteuer erfahren Sie mehr zum Thema „Immobilien im Nachlass“.

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